KfW 266 – Gewerbe zu Wohnen: Bis zu 30.000 € Zuschuss pro Wohneinheit

KfW 266 – Gewerbe zu Wohnen: Bis zu 30.000 € Zuschuss pro Wohneinheit



KfW 266 – „Gewerbe zu Wohnen“ – fördert ab Juli 2026 die Umwandlung von Gewerbeimmobilien in Wohnraum mit bis zu 30.000 € pro Wohneinheit – direkt, nicht rückzahlbar. Als zugelassene Energieberater in Niedersachsen begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur Auszahlung.

Bis zu 30.000 € pro Wohneinheit
30 % der förderfähigen Umbaukosten – bei maximal 100.000 € je entstehender Wohneinheit. Nicht rückzahlbar. Kombinierbar mit KfW 261.
Jetzt vorbereiten: Die Antragstellung startet im Juli 2026 nach dem Prinzip „first come, first served“. Das Budget von 300 Millionen Euro ist begrenzt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits jetzt beauftragt werden – das gilt laut KfW ausdrücklich nicht als Vorhabenbeginn.

Was ist KfW 266 – „Gewerbe zu Wohnen“?

Leerstehende Büros, ungenutzte Ladenzeilen, verlassene Praxen – auch in Niedersachsen stehen immer mehr Gewerbeimmobilien leer, während gleichzeitig bezahlbarer Wohnraum fehlt. Das neue Bundesförderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ (KfW 266) soll genau diese Lücke schließen.

Die Förderrichtlinie wurde am 2. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Programm wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durch die KfW durchgeführt und richtet sich an alle Eigentümer, die ein beheiztes Nichtwohngebäude – oder beheizte Teile davon – in Wohnraum umwandeln möchten.

Unsere Einschätzung: Das Programm ist eine echte Chance – besonders für Eigentümer von Bestandsimmobilien in niedersächsischen Städten und Gemeinden, die schon länger über eine Umnutzung nachdenken, bisher aber an den Kosten gescheitert sind. Der Zuschuss von bis zu 30.000 € pro Wohneinheit macht viele Projekte erstmals wirtschaftlich sinnvoll.


Wer ist antragsberechtigt?

Das Programm richtet sich an ein breites Spektrum von Eigentümern und Investoren:

  • Privatpersonen – Eigenheimbesitzer, Selbstnutzer und private Investoren
  • Juristische Personen des privaten Rechts – z. B. GmbH, AG, Wohnungsbaugesellschaften
  • Personengesellschaften – z. B. GbR oder KG
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts – z. B. Kommunen und gemeinnützige Träger
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Hinweis zur De-minimis-Regelung: Mit Ausnahme privater Selbstnutzer müssen alle Antragstellergruppen die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach EU-Beihilferecht abbilden. Die Gesamtobergrenze beträgt 300.000 € pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren. Für private Selbstnutzer entfällt diese Regelung vollständig.


Voraussetzungen für die Förderung

  • Mindestens eine neue Wohneinheit muss durch den Umbau entstehen
  • Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung beheizt und nicht zu Wohnzwecken genutzt sein – unbeheizte Hallen sind nicht förderfähig
  • Mindeststandard nach Umbau: Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE) – bei Denkmälern gilt „EH Denkmal EE“
  • Ein Energieeffizienz-Experte aus der dena-Expertenliste muss eingebunden werden
  • Umsetzungszeitraum: maximal 54 Monate ab Förderzusage
  • In der Regel ist eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) erforderlich
  • Antrag vor Baubeginn: Liefer- und Leistungsverträge dürfen erst nach der Förderzusage unterzeichnet werden

💡 Gut zu wissen: Im Zielzustand ist Mischnutzung ausdrücklich zulässig – ein Gebäude kann also weiterhin Gewerbe im Erdgeschoss behalten, solange die neu entstehenden Einheiten als vollwertige Wohneinheiten qualifizieren.


Was wird gefördert – und was nicht?

KfW 266 fördert ausschließlich die Umbaukosten für die Nutzungsänderung, zum Beispiel Rückbau, Statik, Innenausbau, neue Treppenhäuser und Zugänge, Elektro- und Sanitärinstallationen sowie Fachplanung und Baubegleitung.

Nicht förderfähig über KfW 266 sind die Kosten der energetischen Sanierung (Dämmung, Fenster, Heizung). Diese werden über separate BEG-Programme gefördert – und genau hier liegt der eigentliche Hebel: durch die clevere Kombination mehrerer Programme lässt sich die Gesamtförderung deutlich steigern. Als Energieberater in Niedersachsen helfen wir Ihnen, diese Kombinationen optimal zu nutzen – zum Beispiel über unsere Beratung zu BEG-Einzelmaßnahmen.


Die optimale Förderkombination: KfW 266 + KfW 261

Da der EH-85-EE-Standard verpflichtend erreicht werden muss, fallen beim Umbau fast immer Investitionen in Dämmung, Fenster und Heizung an. Die KfW empfiehlt ausdrücklich die Kombination mit dem Wohngebäude-Kredit (KfW 261), über den die energetischen Sanierungskosten mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 45 % gefördert werden:

ProgrammFördertMax. Vorteil
KfW 266Umbaukosten (Nutzungsänderung)30.000 € pro Wohneinheit
KfW 261Energetische Sanierungbis 45 % Tilgungszuschuss
BAFA BEG EMEinzelmaßnahmen (Hülle, Heizung)bis 20 % Zuschuss

Rechenbeispiel: Ein Bürogebäude in Niedersachsen mit 10 neuen Wohneinheiten – allein über KfW 266 sind bis zu 300.000 € Zuschuss möglich, bevor die BEG-Förderung für Dämmung und Heizung hinzukommt. Bei einem typischen Umbau mit energetischer Sanierung können sich die gesamten Fördermittel auf 400.000 € und mehr summieren.


So läuft die Beratung bei uns ab

Als zugelassene Energieberater für Wohngebäude in Niedersachsen – gelistet in der offiziellen dena-Expertenliste – begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess:

  1. Kostenlose Erstberatung: Wir besprechen Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit.
  2. Energiekonzept & Bestätigung zum Antrag: Wir erstellen das Energiekonzept und die für den KfW-Antrag erforderliche Bestätigung. Planungsleistungen können bereits vor der Antragstellung beauftragt werden.
  3. Antragstellung bei der KfW (ab Juli 2026): Der Antrag wird vor Vergabe der Bauaufträge gestellt. Erst nach positiver Förderzusage dürfen Verträge unterzeichnet werden.
  4. Begleitung der Bauphase: Wir stellen sicher, dass der EH-85-EE-Standard erreicht wird und koordinieren bei Bedarf parallel laufende BEG-Anträge.
  5. Bestätigung nach Durchführung: Nach Abschluss bestätigen wir die Zielerreichung gegenüber der KfW – dann wird der Zuschuss ausgezahlt.

Übrigens: Für die Begleitung von KfW 266 ist keine Zusatzqualifikation als Nichtwohngebäude-Experte erforderlich. Da das Ergebnis des Umbaus ein Wohngebäude ist, reicht unsere Listung als Energieberater Wohngebäude vollständig aus.


Häufige Fragen zu KfW 266

Welche Gebäude in Niedersachsen kommen infrage?

Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung beheizten Nichtwohngebäude: Büros, Ladenzeilen, Hotels, Praxen, Werkstätten, Gaststätten u. v. m. Auch Teile eines Gebäudes können gefördert werden – etwa ein leerstehendes Bürogeschoss über einem noch aktiven Ladenlokal. Unbeheizte Hallen oder Lagerflächen sind ausgeschlossen.

Muss ich den Zuschuss zurückzahlen?

Nein. Es handelt sich um einen direkten, nicht rückzahlbaren Zuschuss – kein Darlehen, keine Tilgungsverpflichtung. Die Mittel werden nach Abschluss und Bestätigung durch den Energieberater ausgezahlt.

Was passiert, wenn ich schon mit dem Umbau begonnen habe?

Dann ist eine Förderung über KfW 266 leider ausgeschlossen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen hingegen schon vor der Antragstellung beauftragt werden.

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Die Förderrichtlinie gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2026. Das Budget von 300 Millionen Euro ist begrenzt – wer früh plant, sichert sich den Zuschuss. Eine Verlängerung für 2027 ist noch nicht bestätigt.

Kann KfW 266 mit anderen Programmen kombiniert werden?

Ja – und das ist ausdrücklich empfehlenswert. Die Umbaukosten werden über KfW 266 gefördert, die Kosten für Dämmung, Fenster und Heizung separat über KfW 261 oder BAFA-Einzelmaßnahmen. Die Summe aller Fördermittel darf die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.


Jetzt Förderpotenzial prüfen lassen

Als zugelassene Energieberater für Wohngebäude in Niedersachsen begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur KfW-Auszahlung – kostenlose Erstberatung, unverbindlich.

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Quellen: KfW – Zuschuss Nr. 266 „Gewerbe zu Wohnen“ · KfW – Merkblatt Beihilfen · Bundesanzeiger, Förderrichtlinie 2. April 2026. Angaben ohne Gewähr.